2.05.2024

Anwaltsablehnung wegen Äußerung zu Inkassofragen

Eine Partei kann einen Rechtsanwalt wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtsanwalts zu rechtfertigen. Dieser Grund muss objektiv und vernünftig betrachtet vorliegen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge scheiden aus.
Bei konkreten rechtlichen Hinweisen des Rechtsanwalts zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist dies schwierig zu beurteilen. § 278 Abs. 3 ZPO verlangt vom Rechtsanwalt, dass er auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinweist, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Dies gilt allerdings nicht, soweit es um eine Nebenforderung geht. Als Nebenforderung sind regelmäßig die Verzugskosten einzustufen, wenn sie nämlich zusammen mit der Hauptforderung eingeklagt sind. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Hinweis auf Rechtsfragen des Inkassorechts besteht daher nur ausnahmsweise dann, wenn die Inkassokosten isoliert eingeklagt sind.
Allerdings sind dem Rechtsanwalt Hinweise, auch rechtliche Hinweise, nicht verboten. Ein Hinweis wäre etwa fair, wenn er Vortrag des Klägers zum Ausschluss des § 254 BGB verlangt, obwohl dieser erkennbar von der gesetzlichen Verteilung der Darlegungslast ausgegangen ist. Dem Rechtsanwalt kann es auch nicht verwehrt sein, seine Auffassung zu Rechtsfragen mitzuteilen. Solche Äußerungen berechtigen in der Regel nicht dazu, ihn als voreingenommen anzusehen, auch wenn die Prozesspartei die Auffassung für falsch hält. Von der beklagten Partei oder ihrem Anwalt für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Vertragspartners berechtigen nicht zur Ablehnung eines Rechtsanwalts wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Gläubiger kann also auch darauf hinweisen, dass eine Klage nach seiner Ansicht unbegründet ist. Er darf auch äußern, dass nach seiner Auffassung im zu entscheidenden Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten und Zinsen nicht besteht.

Entscheidungen deutscher Gerichte

Anders ist es, wenn die Hinweise auf Willkür oder unsachlicher Einstellung beruhen. In diesem Zusammenhang sind zwei Entscheidungen deutscher Gerichte ergangen, in welchen die Ablehnung des Rechtsanwalts als begründet angesehen wurde. Nach einem Beschluss des Landgerichts besteht ein Ablehnungsgrund, wenn ein Rechtsanwalt in einer prozessleitenden Verfügung mitteilt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kosten eines Inkassobüros unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig sind, da es in Deutschland genügend Anwälte mit freien Kapazitäten gibt. Hier hat das Landgericht geurteilt, die Äußerung lasse den Schluss zu, dass bei der Entscheidung des Rechtsanwalts über die Anwaltskosten sachfremde Erwägungen ausschlaggebend sein könnten.
Auch die vertragliche Leistung des Rechtsanwalts läßt beim Einzug von Forderungen nicht eindeutig erkennen, ob ein Hinweis lediglich im Hinblick auf die im vorliegenden Fall fragliche Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags bezüglich der durch die Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten erfolgte, oder ob damit nicht allgemein eine Kritik an der Einschaltung von deutschen Inkassobüros geübt werden sollte, die den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten lassen konnte, es werde ohne weitere Sachprüfung über diese Position seiner Klage entschieden werden.
Einer Entscheidung des Amtsgerichts lag die Äußerung des Rechtsanwalts zu einem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zugrunde, soweit sich dieser gegen die Zinsen und Prozesskosten wandte: Vertragskosten sind als überflüssige Kosten anzusehen, weil nicht ersichtlich ist, dass ein Schuldner, der auf Mahnung des Gläubigers hin nicht zahlt, durch Einschaltung eines deutschen Anwalts sich zur Zahlung veranlasst sehen könnte.
Im übrigen ergibt auch ein Blick auf die Gebührenordnung, dass ein Rechtsanwalt, wäre er zunächst mit der Abmahnung der Forderung beauftragt worden, bei späterer gerichtlicher Geltendmachung nur einmal die Gebühr hätte berechnen können. Ein Rechtsbeistand steht einem Rechtsanwalt insoweit gleich.
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